Visa Service

Staatsangehörige der EU-Staaten, der EWR-Staaten und der Schweiz benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Republik Österreich kein Visum.

Fallen Staatsangehörige anderer Staaten unter die Visumpflicht, benötigen diese grundsätzlich für die Einreise und den Aufenthalt im Schengen-Raum bzw. in Österreich ein Visum.

Informationen, ob Sie visumpflichtig sind, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres.

Fremde, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, die einer Erwerbstätigkeit oder einer kurzfristigen erwerbsähnlichen Tätigkeit (Bsp.: Praktikum) nachgehen möchten, benötigen grundsätzlich immer ein Visum.

Angehörige jener Staaten, für die mittels EU - Verordnung die Visapflicht aufgehoben wurde, sind zur visafreien Einreise berechtigt, sofern sie sich maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufhalten und keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Für Reisen zu touristischen Zwecken, Geschäfts- oder Besuchsreisen (ohne Erwerbstätigkeit) ist das Schengen-Visum C, für maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen vorgesehen.

Ist ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen in Österreich geplant, so wäre ein Visum D für einen Aufenthalt bis zu 6 Monaten zu beantragen.

Jeder Antrag auf Erteilung eines Visums unterliegt einer Einzelfallprüfung seitens der zuständigen Vertretungsbehörde.

Inhaber eines Schengen-Visums sind prinzipiell zur Einreise und zum Aufenthalt in den Schengen-Ländern berechtigt, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Schengener Grenzkodex vorliegen und das Visum keinen gebietsmäßigen Beschränkungen unterliegt.

den Schengen-Mitgliedstaaten gehören:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung, eines Flugabschnittes oder internationalen Flügen die internationale Transitzone eines Flughafens nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

Staatsangehörige folgender Staaten benötigen aber auch für den Aufenthalt in der internationalen Transitzone eines österreichischen Flughafens ein Visum (Kategorie „A“) sofern sie nicht unter eine Ausnahmeregelung fallen:

Afghanistan, Bangladesch, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Äthopien, Ghana, Iran, Irak, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka, Syrien.

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Zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit ist für eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit, eine bloß vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit,

eine Tätigkeit als Saisonier sowie eine Tätigkeit als Praktikant, zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG Voraussetzung ist, die Erteilung eines Visums zu Erwerbszwecken vorgesehen (§ 24 FPG).

Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zu Erwerbszwecken ist das Vorliegen der allgemeinen Visaerteilungsvoraussetzungen. Darüber hinaus sind bei der geplanten Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils vorgeschriebenen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Unterlagen, bei der geplanten Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit entsprechende Unterlagen zur Darlegung des Ansuchens vorzulegen.

    Nach Feststellung der Zulässigkeit prüft die Vertretungsbehörde den Visumantrag und es muss dabei das Vorliegen der folgenden Visumerteilungsvoraussetzungen bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:
  • 1.Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks nach Österreich,
  • 2.Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen,

Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen,

Vorlage einer angemessenen und für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer oder bei Beantragung eines Visums für die mehrfache Einreise für den Zeitraum der ersten Reise gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 30.000.

Ist der Nachweis einer Finanzierung durch Mittel aus eigenem Vermögen nicht möglich, können finanzielle Mittel durch Abgabe einer elektronischen Verpflichtungserklärung durch eine in Österreich wohnhafte Person nachgewiesen werden.

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  • 1-Ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterfertigtes Antragsformular
  • 2-Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe, 35x45 mm)
  • 3-Reisepass (mindesten 2 freie Seiten, nicht älter als 10 Jahre, Gültigkeit mindestens drei Monate über die Dauer des beantragten Visums hinaus)
  • 4-Abnahme biometrischer Daten in Form der Fingerabdrücke, sofern im Zuge einer Entscheidung zu einem Schengen-Visum innerhalb der letzten 59 Monate noch nicht erfasst (zehn Fingerabdrücke, bei flach aufgelegten Fingern aufgenommen und digital erfasst)
  • 5-Kopie des Datenblatts des Reisepasses (jene Seite, auf der sich das Lichtbild befindet)
  • 6-Kopien vorheriger Schengen-Visa
  • 7-Nachweis des Transportmittels (Reservierung ODER Buchung; die Vorlage eines bezahlten Tickets ist nicht erforderlich)
  • 8-Für Reisen mit dem Auto: Führerschein, grüne Versicherungskarte, Zulassungsschein
  • 9-Reise-, Kranken- und Unfallversicherung (Deckungssumme mindestens € 30.000, inklusive Rückholung aus gesundheitlichen Gründen) gültig für den Schengen-Raum. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Familienangehörige von EWR-Bürgern sowie Schweizer Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen
  • 10-Für Besuchsreisen kann ein formloses Einladungsschreiben vorgelegt werden.
  • 11-Falls der Antragsteller keinen Nachweis ausreichender eigener Mittel erbringen kann: achtstellige ID-Nummer der Elektronischen Verpflichtungserklärung (der Einlader kann bei der für seinen Wohnsitz örtlich zuständigen Landespolizeidirektion eine elektronische Verpflichtungserklärung abgeben)
  • 12-Beglaubigte Vollmachtserklärung der Eltern für minderjährige Kinder, die ohne Begleitung der Eltern reisen
  • 13-Nachweise zur wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verwurzelung des Antragstellers im Heimatland (z.B.: Immobilienbesitz im Herkunftsland, aufrechtes Arbeitsverhältnis, Studienbestätigung, Pensionsbezugsberechtigung, Nachweise zu familiären Bindungen)
  • 1-Von der einladenden österreichischen Firma unterzeichnete Einladung auf Firmenpapier im Original (oder Firmenfax/Firmenmail an die Botschaft/Konsulat), aus welchem Reisezweck, Reisedaten, Name und Geburtsdatum sowie die Passnummer des Eingeladenen hervorgehen
  • 2-Beschäftigungsnachweis des Arbeitsgebers (bei Bedarf)
  • 3-Für Selbstständige: Firmenbuchauszug oder Vergleichbares
  • 4-Flughafentransit:
  • 5-Kopie des Anschlussvisums (falls erforderlich)
  • 6-Kopie der Flugtickets

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